Satzung | Arbeitskreis Festung Ziegenhain e.V.

Satzung des Vereins „Arbeitskreis Festung Ziegenhain e.V.“

Nachfolgend ist die Satzung des Vereins im Wortlaut wiedergegeben.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Arbeitskreis Festung Ziegenhain e.V.“ und hat seinen Sitz in Schwalmstadt.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung und Erhaltung von Kulturdenkmälern, Gebäuden, Straßen und Plätzen in der historischen Festung Ziegenhain. Der Verein soll Grundstückseigentümern bei der Renovierung und Wiederherstellung von historischer Bausubstanz beratend zur Seite stehen, aber auch Anregungen und Ideen für den Festungsbereich entwickeln, ausarbeiten und umsetzen.

§ 3 Gemeinnützige Tätigkeitsbasis

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Sofern sich Überschüsse ergeben, werden diese zur Erfüllung der Aufgaben verwendet. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen oder sonstige unmittelbare Leistungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4 Mitgliedschaft

a.) Mitglieder können natürliche und juristische Personen, Firmen und Institutionen werden, sofern sie die Satzung anerkennen und nach ihr handeln wollen.

b.) Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages.

c.) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Kündigung des Mitglieds zum Schluss des Geschäftsjahres bei Einhaltung einer Frist von drei Monaten.

d.) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Geschäftsaufgabe, Wegzug, Wegfall der Geschäftsgrundlage oder durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.

e.) Ein Mitglied kann ferner durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn vereinsschädigendes Verhalten, Missachtung der Satzung oder Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge vorliegen.

f.) Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung solche Personen gewählt werden, die sich um die Förderung der Vereinsziele besondere Verdienste erworben haben.

§ 5 Rechte der Mitglieder

a.) Die Mitglieder sind aufgerufen, durch Vorschläge und Anregungen die Vereinsarbeit zu fördern.

b.) Die Mitglieder nehmen an der Mitgliederversammlung teil, können Anträge zur Abstimmung stellen und sich in die Organe des Vereins wählen lassen. Sie bestimmen durch Mehrheitsentscheidungen die Grundlinien der Vereinsarbeit.

§ 6 Pflichten der Mitglieder

a.) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung einzuhalten, den Vorstand in seiner Tätigkeit zu unterstützen und dem Verein erforderliche Auskünfte zu geben.

b.) Die Mitglieder sind verpflichtet, die in der Beitragsordnung festgelegten Beiträge zu entrichten und die sonstigen Bestimmungen der Beitragsordnung einzuhalten.

§ 7 Die Mitgliederversammlung

a.) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden jährlich mindestens einmal einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat stattzufinden, wenn ein Zehntel der Mitglieder diese schriftlich mit Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragt. Die Mitgliederversammlungen sind wenigstens zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

b.) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Ein Mitglied kann sich mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen, wobei ein Mitglied nicht mehr als zwei weitere Mitglieder vertreten darf. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen, abgesehen von den in §§ 9 und 10 festgelegten Fällen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

c.) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter oder einem Mitglied des Vorstandes geleitet. Die Tagesordnung muss bei der ordentlichen Mitgliederversammlung (§ 32 BGB) folgende Punkte enthalten:

aa.) Jahresbericht,

bb.) Jahresrechnung, Rechnungsprüfungsbericht, Entlastung des Vorstandes,

cc.) Wahl der Mitglieder des Vorstandes,

dd.) vorliegende Anträge.

Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 8 Der Vorstand

a.) Der Vorstand im Sinne dieser Satzung besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, der zugleich als Geschäftsführer bestellt wird, dem Schatzmeister, Schriftführer und 1 Beisitzer.

b.) Gesetzlicher Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter.

c.) Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf zwei Jahre; der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtsdauer so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist; die Wiederwahl ist zulässig.

d.) Die Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt.

e.) Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern. Über die Verhandlungen ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das vom Verhandlungsführenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

f.) Der Vorstand hat die Leitung des Vereins zur Erfüllung der in dieser Satzung gestellten Aufgaben:

aa.) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Durchführung ihrer Beschlüsse,

bb.) Rechnungslegung gegenüber der Mitgliederversammlung,

cc.) Verwaltung des Vereinsvermögens,

dd.) Einsetzung von Ausschüssen.

§ 9 Die Ausschüsse

a.) Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins Ausschüsse einsetzen, die nach seinen Weisungen die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben. Die Ausschüsse können jederzeit vom Vorstand abberufen werden.

b.) Die Mitglieder der Ausschüsse werden vom Vorstand berufen und abberufen. Der Vorstand ist berechtigt, an den Sitzungen der Ausschüsse teilzunehmen.

§ 10 Die Rechnungsprüfer

a.) Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Rechnungsprüfer und einen Stellvertreter für die Dauer von 2 Jahren.

b.) Die Aufgabe der Rechnungsprüfer besteht in der Prüfung der sachgerechten Finanzgebarung des Vorstandes einschließlich der Geschäftsführung; sie berichten darüber vor der Jahreshauptversammlung.

§ 11 Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr geht vom 01.07. bis 30.06. des nächsten Jahres.

§ 12 Die Beitragsordnung

a.) Die Beitragszahlung wird durch eine Beitragsordnung geregelt. Sie wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen oder geändert. Wenn ein solcher Beschluss gefasst werden soll, ist dies als Tagesordnungspunkt im Einladungsschreiben anzugeben.

b.) In der Beitragsordnung sind die Höhe der Mitgliedsbeiträge, die Zahlungsfristen und die Zahlungsmodalitäten geregelt.

§ 13 Änderung der Satzung

a.) Änderungen der Satzung erfordern eine Mehrheit von mindestens drei Viertel der anwesenden Mitglieder.

b.) Beschlüsse der Mitgliederversammlung

aa.) über Änderungen solcher Bestimmungen der Satzung, welche den Zweck oder die Vermögensverwaltung des Vereins betreffen,

bb.) über die Verwendung des Vermögens des Vereins bei seiner Auflösung oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks

sind vor Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen und dürfen erst nach dessen Zustimmung ausgeführt werden.

§ 14 Auflösung des Vereins

a.) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden und verlangt die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel aller Mitglieder. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung vorschriftsmäßig mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder die Auflösung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden beschließen kann.

b.) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Stadt Schwalmstadt, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke der Sanierung der Festung Ziegenhain zu verwenden hat.

§ 15 Inkrafttreten der Satzung und Tätigkeitsbeginn

a.) Die Satzung tritt in Kraft, sobald sie von der Gründungsversammlung (Mitgliederversammlung) ordnungsgemäß beschlossen ist.

b.) Die Tätigkeit des Vereins beginnt mit dem Tag, an dem der Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt worden ist.

Satzung als PDF herunterladen

Die offizielle Fassung der Satzung steht Ihnen auch als PDF-Dokument zur Verfügung:
Satzung des Arbeitskreises Festung Ziegenhain e.V. (PDF)